Samstag, 28. August 2021
Auch hier hält man sich nicht an Gesetz und Recht
SG Köln
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB





Per Telefax



Berlin, 28. Aug. 2021



E I L T




Sehr geehrter Herr Schröder,

Ihre Schreiben sind schon nichtig, da nicht handschriftlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben.

Da es keine Massendrucksachen sind, sondern individuell erstellt, sind solche Schreiben von der sie verantwortenden natürlichen Person handschriftlich zu unterschreiben. Alles andere ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.

Auch scheinen Sie die Rechtslage nicht zu kennen: Andernfalls hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss im Zivilprozess gemäß § 46 Abs. 2 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden.

Die dienstliche Stellungnahme hatte ich bereits mit 18.8.2021 zu KE 302-1312 angefordert. Wieso bekomme ich die nicht?

Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und einen weiteren Antrag gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.

Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Bitte beachten Sie meine Anlagen.

Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.

Daher sollte dringend geleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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