Samstag, 2. Oktober 2021
Wahre Ziele von Befangenheitsanträgen
Das Schreiben, auf das ich antworte:

https://www.dropbox.com/s/2ydyt8c0lwl406y/2021-09-27_sgkoeln_s3as2536-21er.pdf?dl=0


SG Köln
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB





Per Telefax



Berlin, 2. Oktober 2021



E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN HERRN DR SCHRÖDER
WEGEN DER ABLEHNENDEN BESCHLÜSSE VOM 27.9.2021




Sehr geehrter Herr Dr. Schröder,

das Bundesverfassungsgericht hat mit 1 BvR 1910/12 am 1..8.2017 festgestellt, daß die Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht im Rechtsstaat angekommen sind. Daran hat sich nichts gebessert.

Sie haben den Sinn von Ablehnungsgesuchen nicht verstanden. Sinn ist, daß Richter bei dem Urteil/Beschluss befangen und nicht unabhängig waren, sondern parteiisch, was ich Frau Dr. Wardemann ja mit 5.8.2021 vorgeworfen und begründet habe. Damit war Frau Dr. Wardemann nicht unser gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG, der Beschluss von ihr ist nichtig und ersatzlos aufzuheben.

Dadurch, daß sie keine dienstliche Stellungnahme nach § 44 ZPO abgegeben hat, bestätigt sie nach der eindeutigen Rechtsprechung, daß sie befangen ist. Ich verweise auf den gesamten bisherigen Schriftwechsel, speziell auch auf mein Schreiben vom 28.8.2021 an Sie, worauf ich immer noch keine Antwort bekommen habe.

Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und weitere Anträge gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.

Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Bitte beachten Sie meine Anlagen.

Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.

Daher sollte dringend geleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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