Donnerstag, 14. Oktober 2021
Die lassen ihre Masken fallen
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Samstag, 9. Oktober 2021
Niemand hat die Absicht, einen Rechtsstaat zu errichten
SG Köln
Zu Händen Frau Dr. Debus
- Persönlich





Per Telefax


Berlin, 9. Oktober 2021





Sehr geehrte Frau Dr. Debus,

ich bitte Sie, mir mein Schreiben vom 18. 8.2021 endlich zu beantworten.

In den Verfahren S 38 ?SF 185ff/21 AB hatte ich am 2.10.2021 Beschwerden und Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Schröder gestellt. Hierzu hätte er eine dienstliche Erklärung abgeben müssen, was er aber nicht getan hat. Damit gesteht er ein, daß auch er befangen ist und damit nicht unser gesetzlicher Richter.

Anscheinend will er sogar in eigener Sache entscheiden, was wohl ein Verstoß gegen § 339 StGB ist. Ich bitte Sie, dies zu prüfen.

Da Ihre Richter in Schadabsicht das Verfahren verzögern, beantrage ich, daß Felix sofort 8.000 Euro überwiesen werden. Der Gesetzgeber sieht in solch verzögerten Verfahren sogar eine Überzahlung vor, so daß es hier keine Probleme gibt.

Hierzu noch eine Expertise:
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre
Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind
oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt,
so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (v. 25.7.2012, 2 BvR
615/11).

Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot
objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass
Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die
Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der
krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu
bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des
Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen
Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom
Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche
Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu
zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich
ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus
Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht
einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das KG Berlin hat hierzu
in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)

Bei dieser Objektivierung darf aber andererseits nicht vollständig die
Stellung der Partei außer Acht gelassen werden, auf deren Wahrnehmungen
es ankommt (BayObLG MDR 1988, 970).

Vielmehr sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Deshalb kann es ergänzend zu berücksichtigen sein, wie die ablehnende
Partei die Tatsachen aus ihrer ungewohnten Rolle als Prozessbeteiligte
heraus verstanden hat, und auf der Ebene der Bewertung der Umstände ist
bei Zweifeln darüber, ob der [...] auf ihrer Grundlage als befangen
erscheint, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.

Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in
die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein etwa BayObLGZ
74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommerin: Zöller, ZPO,
... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst
werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich
vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt
voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den
Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein
Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt
insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht
gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.

Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine
konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein
»Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine
Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.
Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der
Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch
ihre Existenz Grundrechte verletzen.

Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ?
Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des
Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)

Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine
Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen
vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der
Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor
einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr
für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet
(vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268
<271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).

Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch
bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101
Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.

Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein,
wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei
der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen
Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder
sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, Beschluss vom
07.06.2013 - 11 WF 86/13).

Es ist das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht
Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7,
198, 206, bei Entscheiden im Namen des Volkes querzudenken.

Hier liegt insoweit eine greifbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn der
Richter einen groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen,
insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat. (vgl. Zöller-E.
Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 769 Rn. 13; Baumbach/Lautenbach-Hartmann,
ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3 B, Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s,
OLG München MDR 1988, 155 = NJW PR 1987, 767, Schneider MDR 1985, 547 ff
u. 1987 64, jeweils m.w.N.).

Die Verfassungsnorm des Art 101 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter / SV steht, der unabhängig und unparteilich
ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 [213 f.]; - 21, 139
[145 f.]; - 30, 149 [153]; - 40, 268 [271]; - 82, 286 [298]; - 89, 28
[36]). Die Richterbank muss im Einzelfall mit Richtern besetzt sein, die
dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie
verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es
ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der
Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes
auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluss der 1. Kammer Des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2
BvR 836/ 04 -, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts Vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/ 01, 2
BvR 638/ 01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer Des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/ 03 -,
NVwZ 2005, S. 1304).

Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist
oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des
Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger
Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe
der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber
(BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH,
Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer,
ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.).

IV. Besorgnis der Befangenheit
1. Allgemeines Befangenheit wird in Rspr. und Lit. definiert als eine
innere Haltung des Richters, die dessen Unvoreingenommenheit und
Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.

25

Da sich ein solcher Zustand in der Regel nicht beweisen lässt, setzt
eine Ablehnung nicht den Beweis voraus, dass ein Richter tatsächlich
befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für
befangen hält, noch darauf, ob er Verständnis für Zweifel an seiner
Unbefangenheit aufbringt.

26
Erforderlich ist nach allen Verfahrensordnungen (lediglich) ein Grund,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen; anders ausgedrückt:
ein Verdacht der Befangenheit.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf


Allein Ausführungen des Richters, der sich unzulässig bedeckt hält,
indem er erklärt, er sehe sich nicht als befangen an, bestätigen den
Eindruck der Befangenheit. Hierzu gibt es vergleichbare Fälle in der
Rechtspraxis, die fachlich qualifizierten Richtern bekannt sein dürften,
z.B. OLG Rostock - NJW-RR 1999, 1507; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999,
1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227. Werden
sachlich gegebene Ablehnungsgründe ignoriert, so stellt dies eine
Befangenheit unter Beweis. (OLG Oldenburg, FamRZ 1982, S. 193).

Auch bei einer objektiv unwahren dienstlichen Äußerung ist ipso jure die
Besorgnis der Befangenheit begründet. (OLG Bamberg, OLG- Rechtsprechung
3/1995, S. 5; OLG Frankfurt/M. MDR 1978, S. 409) Entbehrlich ist die
Äußerung wegen der gesetzlichen Bestimmung der ZPO nie. Gleiches gilt
für die StPO.

Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch
stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im
Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein
etwa BayObLGZ 74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommer in:
Zöller, ZPO, ... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher
stattzugeben.


Bitte beachten Sie die Anlagen, insbesondere Art. 47 GRCh.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Samstag, 2. Oktober 2021
Wahre Ziele von Befangenheitsanträgen
Das Schreiben, auf das ich antworte:

https://www.dropbox.com/s/2ydyt8c0lwl406y/2021-09-27_sgkoeln_s3as2536-21er.pdf?dl=0


SG Köln
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB





Per Telefax



Berlin, 2. Oktober 2021



E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
GEGEN HERRN DR SCHRÖDER
WEGEN DER ABLEHNENDEN BESCHLÜSSE VOM 27.9.2021




Sehr geehrter Herr Dr. Schröder,

das Bundesverfassungsgericht hat mit 1 BvR 1910/12 am 1..8.2017 festgestellt, daß die Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht im Rechtsstaat angekommen sind. Daran hat sich nichts gebessert.

Sie haben den Sinn von Ablehnungsgesuchen nicht verstanden. Sinn ist, daß Richter bei dem Urteil/Beschluss befangen und nicht unabhängig waren, sondern parteiisch, was ich Frau Dr. Wardemann ja mit 5.8.2021 vorgeworfen und begründet habe. Damit war Frau Dr. Wardemann nicht unser gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG, der Beschluss von ihr ist nichtig und ersatzlos aufzuheben.

Dadurch, daß sie keine dienstliche Stellungnahme nach § 44 ZPO abgegeben hat, bestätigt sie nach der eindeutigen Rechtsprechung, daß sie befangen ist. Ich verweise auf den gesamten bisherigen Schriftwechsel, speziell auch auf mein Schreiben vom 28.8.2021 an Sie, worauf ich immer noch keine Antwort bekommen habe.

Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und weitere Anträge gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.

Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Bitte beachten Sie meine Anlagen.

Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.

Daher sollte dringend geleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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