Freitag, 6. August 2021
An die Gerichtspräsidentin
Sozialgericht Köln
Beatrix Debus
Präsidentin des Sozialgerichts


Per Telefax



Berlin, 6. August 2021


E I L T



Sehr geehrte Frau Debus,

mir geht es darum, wie wir miteinander umgehen.

Auf Kant der der Spruch zurück: Was Du nicht willst, dass man Dir tu, füge auch keinen anderen zu.

In drei Verfahren zu S 3 AS meint die Richterin Dr. Wardemann allen Ernstes, daß es kein Problem sei, wenn man drei oder mehr Jahre Gelder nicht bekommt, die einem aber klar gesetzlich zustehen.

Sie nimmt in Kauf, daß mein Sohn Felix Thielecke diese Gelder auch nach noch mehr Jahren nicht bekommt.

Daher stelle ich den Antrag, daß sämtliche Zahlungen an diese Richterin unverzüglich eingestellt werden und auf ein Sonderkonto gehen. Das Geld darf erst freigegeben werden, drei Jahre, nachdem mein Sohn die ihm gesetzlich zustehenden Gelder bekommen hat.

LERNEN DURCH SCHMERZ
LERNEN DURCH LEID WELCHES MAN ANDEREN KALTLÄCHELND ZUFÜGT.

Ich habe keine Ahnung, wie Sie dies sehen. Aber es darf nicht nur Sanktionen gegen arme Menschen geben, sondern auch gegen deren Quäler.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Donnerstag, 5. August 2021
Auch beim SG Köln kann man Rechtsstaat nicht
SG Köln
S 3 AS 2536/21 ER
S 3 AS 2537/21 ER
S 3 AS 2538/21 ER




Per Telefax

Berlin, 5. August 2021


E I L T
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUS DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN RICHTERIN
DR WARDEMANN


Sehr geehrte Damen und Herren,

in allen drei Fällen geht es um Ansprüche meines Sohnes Felix Thielecke aus Juni 2018ff.

Diese sind also schon über drei Jahre alt. Damit liegt eindeutig ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG vor, da uns effektiver, umfassender und zeitnaher Rechtsschutz zusteht. Selbst, wenn vermeintlich keine Notlage besteht. Aber Felix ist 33 Jahre alt und hat kein Geld, um eine Familie zu gründen. Ich würde dies durchaus als Notlage ansehen, da ich gerne Opa werden würde. Aber Geldmittel zu bekommen ist immer wichtig, da darf man in einem Rechtsstaat nicht auf eine Notlage abstellen, die nachzuweisen meist sehr schwer ist.

Dies ist auch durch internationale Abkommen gesichert:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Gegen alles verstößt Frau Dr. Wardemann, die es nicht einmal für nötig befand, den Sachverhalt mit mir zu klären, §§ 103 iVm 106 SGG, aber auch § 139 ZPO.

Frau Dr. Wardemann verstößt aber nicht nur gegen materielles Recht, sondern auch gegen formelles Recht, denn sie nennt keine natürliche Person, die die Gegenseite vertritt, ein eindeutiger Verstoß gegen § 313 ZPO.

Auch sind die Beschlüsse nicht von ihr unterschrieben, ein Verstoß gegen § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, daher habe ich einen Anspruch auf unterschriebene Exemplare, da sonst die Gefahr besteht, daß in einem Haftungsprozeß die Unterlagen nicht mehr in den Gerichtsakten sind.

Auch ist unklar, was beglaubigt wurde.

Anlagen zur Weiterbildung der Richter.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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