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Mittwoch, 1. September 2021
Unglaublich, wie kriminell Richter und deren Vorgesetzte sein können.
kasparhauser, 05:16h
Das Schreiben, auf das ich antworte: https://www.dropbox.com/s/z85igrf5xjzh6n0/2021-08-25_praesidentin-sg-koeln.pdf?dl=0
SG Köln
KE 302 ? 1312
Per Telefax
Berlin, 1. September
E I L T
E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN DR SCHMITZ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch Herr Dr. Schmitz verstößt gegen Gesetze und internationale Abkommen.
Auch er verhindert die Umsetzung von § 1 SGB I, denn auch er verhindert, daß meinem Sohn Felix endlich geholfen wird.
Dabei ist dies nicht nur im nationalem Recht vorgeschrieben, sondern auch in internationalen Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)
EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Das Ziel der direkten, wenn auch seit Jahren verspäteten Hilfe, an meinen Sohn Felix, verhindert auch er und gibt nicht zu verstehen, daß er für das Richteramt geeignet ist:
https://at.wikimannia.org/Dienstaufsichtsbeschwerde_gegen_Richter#Besch.C3.A4mende_Stellungnahme_des_rheinland-pf.C3.A4lzischen_Justizministeriums
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Sofern Herr Dr. Schmitz behauptet, Frau Dr. Burauer sei für meine Beschwerden nicht zuständig, nennt er entgegen akademischer Gepflogenheiten keine Rechtsgrundlage. Insbesondere erklärt er auch nicht, wieso diese Richterin die Beschwerden bearbeitet hat.
Da gibt es natürlich einen Ansatz für dienstrechtliche und disziplinarische Maßnahmen. Wenn die Richter überlastet sind, wieso übernimmt solch eine Richterin dann einen Fall, für den sie nicht zuständig ist? Hierauf erwarte ich Antworten.
Auch erwarte ich die dienstlichen Stellungnahmen der drei Richter, § 44 ZPO.
Vor allem fordere ich aber, daß meinem Sohn endlich die ihm gesetzlich zustehenden Mittel angewiesen werden. Unverzüglich, denn hier liegt eindeutig Rechtsverschleppung und Weiße Folter vor, siehe oben. Es muß auch ein Strafzins von zumindest 20% angesetzt werden, damit dieser Staat und seine Organe sich endlich an Gesetze halten.
Anlagen, betreffen auch Köln.
Viele Grüße
Horst Murken
SG Köln
KE 302 ? 1312
Per Telefax
Berlin, 1. September
E I L T
E I L T
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FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN DR SCHMITZ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch Herr Dr. Schmitz verstößt gegen Gesetze und internationale Abkommen.
Auch er verhindert die Umsetzung von § 1 SGB I, denn auch er verhindert, daß meinem Sohn Felix endlich geholfen wird.
Dabei ist dies nicht nur im nationalem Recht vorgeschrieben, sondern auch in internationalen Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)
EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Das Ziel der direkten, wenn auch seit Jahren verspäteten Hilfe, an meinen Sohn Felix, verhindert auch er und gibt nicht zu verstehen, daß er für das Richteramt geeignet ist:
https://at.wikimannia.org/Dienstaufsichtsbeschwerde_gegen_Richter#Besch.C3.A4mende_Stellungnahme_des_rheinland-pf.C3.A4lzischen_Justizministeriums
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Sofern Herr Dr. Schmitz behauptet, Frau Dr. Burauer sei für meine Beschwerden nicht zuständig, nennt er entgegen akademischer Gepflogenheiten keine Rechtsgrundlage. Insbesondere erklärt er auch nicht, wieso diese Richterin die Beschwerden bearbeitet hat.
Da gibt es natürlich einen Ansatz für dienstrechtliche und disziplinarische Maßnahmen. Wenn die Richter überlastet sind, wieso übernimmt solch eine Richterin dann einen Fall, für den sie nicht zuständig ist? Hierauf erwarte ich Antworten.
Auch erwarte ich die dienstlichen Stellungnahmen der drei Richter, § 44 ZPO.
Vor allem fordere ich aber, daß meinem Sohn endlich die ihm gesetzlich zustehenden Mittel angewiesen werden. Unverzüglich, denn hier liegt eindeutig Rechtsverschleppung und Weiße Folter vor, siehe oben. Es muß auch ein Strafzins von zumindest 20% angesetzt werden, damit dieser Staat und seine Organe sich endlich an Gesetze halten.
Anlagen, betreffen auch Köln.
Viele Grüße
Horst Murken
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Samstag, 28. August 2021
Auch hier hält man sich nicht an Gesetz und Recht
kasparhauser, 19:54h
SG Köln
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB
Per Telefax
Berlin, 28. Aug. 2021
E I L T
Sehr geehrter Herr Schröder,
Ihre Schreiben sind schon nichtig, da nicht handschriftlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben.
Da es keine Massendrucksachen sind, sondern individuell erstellt, sind solche Schreiben von der sie verantwortenden natürlichen Person handschriftlich zu unterschreiben. Alles andere ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.
Auch scheinen Sie die Rechtslage nicht zu kennen: Andernfalls hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss im Zivilprozess gemäß § 46 Abs. 2 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
Die dienstliche Stellungnahme hatte ich bereits mit 18.8.2021 zu KE 302-1312 angefordert. Wieso bekomme ich die nicht?
Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und einen weiteren Antrag gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.
Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Bitte beachten Sie meine Anlagen.
Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.
Daher sollte dringend geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB
Per Telefax
Berlin, 28. Aug. 2021
E I L T
Sehr geehrter Herr Schröder,
Ihre Schreiben sind schon nichtig, da nicht handschriftlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben.
Da es keine Massendrucksachen sind, sondern individuell erstellt, sind solche Schreiben von der sie verantwortenden natürlichen Person handschriftlich zu unterschreiben. Alles andere ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.
Auch scheinen Sie die Rechtslage nicht zu kennen: Andernfalls hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss im Zivilprozess gemäß § 46 Abs. 2 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
Die dienstliche Stellungnahme hatte ich bereits mit 18.8.2021 zu KE 302-1312 angefordert. Wieso bekomme ich die nicht?
Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und einen weiteren Antrag gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.
Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Bitte beachten Sie meine Anlagen.
Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.
Daher sollte dringend geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Mittwoch, 18. August 2021
Es wurde nur auf meine DAB eingegangen
kasparhauser, 22:32h
SG Köln
KE 302-1312
Zu Händen Frau Beatrix Debus
- persönlich
Per Telefax
Berlin, 18. Aug. 2021
EILT
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DIE RICHTERIN
DR BURAUER
Sehr geehrte Frau Debus,
ich werfe Frau Dr. Burauer schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz und Recht vor, Art. 20 III GG. Auch Richter sind an Gesetz und Recht gebunden
So hat Sie nur auf meine DAB reagiert. Der Befangenheitsantrag ist aber deutlich wichtiger, da die drei Urteile nichtig sind, da nicht von einem gesetzlichen Richter, Art. 101 GG, verfaßt. Zum Befangenheitsantrag erwarte ich die dienstliche Stellungnahme, um diese prüfen zu können.
Beiden Richtern werfe ich vor, den Sinn der Sozialgesetzgebung nicht verstanden zu haben:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 41
Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, daß die Sozialleistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind, damit keine Versorgungslücken entstehen.
Es kommt also darauf an, daß hier schon Jahre der Verzögerung vorliegen und nicht darauf, ob Felix in einer Notlage ist. Die hatte er aber in der Tat nach den Verweigerungen der Hilfen durch das JC Neukölln, sowohl 2016 als auch 2018. Felix hat noch Schulden von etwa 10.000 Euro bei der KfW, die er abbezahlt und ca. 40.000 Euro für einen Privatkredit, den er und sein Bruder monatlich mit 2.000 Euro aufgrund einer Vereinbarung vor dem Landgericht Berlin abbezahlen.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Frau Dr. Burauer wurde in der Tat kein zeitnaher Rechtsschutz gewährt, denn wir hatten schon zeitnah geklagt.
Auf die von mir genannten internationalen Abkommen, die allesamt von der Bundesregierung unterzeichnet sind, geht Frau. Dr. Burauer nicht ein und verstößt damit gegen ihre Amtsermittlungspflichten. Es wurde allemal gegen das ICESCR verstoßen, speziell gegen Art. 11, 12 und 15.
Auf mein Argument, die Beschlüsse seien nichtig, da Verstöße gegen die §§ 313 und 315 ZPO bestehen, geht Frau Dr. Burauer auch nicht ein.
Auch auf mein Schreiben vom 6.8. geht Frau Dr. Burauer nicht ein, weil sie offenkundig ihrer Kollegin nicht zumuten will, was diese aber meinem Sohn zumutet.
Es ist lange bekannt, daß Richter in Deutschland nicht unabhängig sind, obgleich sie es sein sollten, VG Wiesbaden, 6 R 1016/15.Wi vom 28.3.2019. Ich habe weitere Nachweise.
Was aber Frau Dr. Burauer verschweigt, ist der wesenliche Teil von Art. 97 GG: ?und nur dem Gesetz unterworfen. Halten sie Gesetze nicht ein und verstoßen u.a. gegen Art. 20 III GG, unterliegen sie sehr wohl der Dienstaufsicht:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Und auch ein Disziplinarrecht gegen Richter gibt es, wenn diese sich nicht an Gesetz und Recht halten: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht
Insofern werfe ich der Frau Dr. Burauer Täuschung oder gar versuchter Betrug vor, denn sie hat dies alles zu wissen und zu berücksichtigen.
Auch das Schreiben der Frau Dr. Burauer ist nichtig, da nicht erkennbar ist, wer es zu verantworten hat, § 130 ZPO.
Ich hoffe, daß meinem Sohn endlich rechtskonform geholfen wird. Alleine dies ist mein Ziel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
KE 302-1312
Zu Händen Frau Beatrix Debus
- persönlich
Per Telefax
Berlin, 18. Aug. 2021
EILT
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DIE RICHTERIN
DR BURAUER
Sehr geehrte Frau Debus,
ich werfe Frau Dr. Burauer schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz und Recht vor, Art. 20 III GG. Auch Richter sind an Gesetz und Recht gebunden
So hat Sie nur auf meine DAB reagiert. Der Befangenheitsantrag ist aber deutlich wichtiger, da die drei Urteile nichtig sind, da nicht von einem gesetzlichen Richter, Art. 101 GG, verfaßt. Zum Befangenheitsantrag erwarte ich die dienstliche Stellungnahme, um diese prüfen zu können.
Beiden Richtern werfe ich vor, den Sinn der Sozialgesetzgebung nicht verstanden zu haben:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 41
Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, daß die Sozialleistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind, damit keine Versorgungslücken entstehen.
Es kommt also darauf an, daß hier schon Jahre der Verzögerung vorliegen und nicht darauf, ob Felix in einer Notlage ist. Die hatte er aber in der Tat nach den Verweigerungen der Hilfen durch das JC Neukölln, sowohl 2016 als auch 2018. Felix hat noch Schulden von etwa 10.000 Euro bei der KfW, die er abbezahlt und ca. 40.000 Euro für einen Privatkredit, den er und sein Bruder monatlich mit 2.000 Euro aufgrund einer Vereinbarung vor dem Landgericht Berlin abbezahlen.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Frau Dr. Burauer wurde in der Tat kein zeitnaher Rechtsschutz gewährt, denn wir hatten schon zeitnah geklagt.
Auf die von mir genannten internationalen Abkommen, die allesamt von der Bundesregierung unterzeichnet sind, geht Frau. Dr. Burauer nicht ein und verstößt damit gegen ihre Amtsermittlungspflichten. Es wurde allemal gegen das ICESCR verstoßen, speziell gegen Art. 11, 12 und 15.
Auf mein Argument, die Beschlüsse seien nichtig, da Verstöße gegen die §§ 313 und 315 ZPO bestehen, geht Frau Dr. Burauer auch nicht ein.
Auch auf mein Schreiben vom 6.8. geht Frau Dr. Burauer nicht ein, weil sie offenkundig ihrer Kollegin nicht zumuten will, was diese aber meinem Sohn zumutet.
Es ist lange bekannt, daß Richter in Deutschland nicht unabhängig sind, obgleich sie es sein sollten, VG Wiesbaden, 6 R 1016/15.Wi vom 28.3.2019. Ich habe weitere Nachweise.
Was aber Frau Dr. Burauer verschweigt, ist der wesenliche Teil von Art. 97 GG: ?und nur dem Gesetz unterworfen. Halten sie Gesetze nicht ein und verstoßen u.a. gegen Art. 20 III GG, unterliegen sie sehr wohl der Dienstaufsicht:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Und auch ein Disziplinarrecht gegen Richter gibt es, wenn diese sich nicht an Gesetz und Recht halten: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht
Insofern werfe ich der Frau Dr. Burauer Täuschung oder gar versuchter Betrug vor, denn sie hat dies alles zu wissen und zu berücksichtigen.
Auch das Schreiben der Frau Dr. Burauer ist nichtig, da nicht erkennbar ist, wer es zu verantworten hat, § 130 ZPO.
Ich hoffe, daß meinem Sohn endlich rechtskonform geholfen wird. Alleine dies ist mein Ziel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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