Montag, 6. Dezember 2021
Welche Rechte haben wir Bürger?
kasparhauser, 18:54h
https://www.dropbox.com/s/j3bsza2jftczt0w/lsg-nrw_2021-11-29_jcneukolln.pdf?dl=0
Meine heutige Antwort:
L S G NRW
L E 302 3685
Per Telefax
Berlin, 7. Dezember 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DR BERGMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich denke, daß Herr Dr. Bergmann mich frech belügt. Natürlich gibt es eine Dienstaufsicht gegen Richter, § 26 DRiG. Und es gibt ein Richtergericht, § 77 DRiG.
Und Rechtsbeugung durch Richter ist eine Straftat, § 339 StGB, die leider viel zu selten verfolgt wird. Sonst hätten wir eine bessere Justiz.
Herrn Dr. Bergmann werfe ich auch schwerwiegende Verstöße gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vor. Dies ist auch zu ahnden. Er geht mit keinem Wort auf meine Argumente vom 14.9.2021 sein
So ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Richter nicht spekulieren dürfen, wenn die Tatsachen ermittelbar sind.
Auch müssen die Richter im Eilverfahren die Folgen ihrer Entscheidung zu Gunsten des Hilfebedürftigen abwägen, da der Staat überbezahlte Gelder zurückfordern kann. Dies ist bisher nicht geschehen.
Auch ist aus den genannten Gründen nichtig, ein NULLUM, wozu Herr Dr. Bergmann sich ebenfalls pflichtwidrig nicht äußert. Damit verstößt er auch gegen die genannten internationalen Abkommen.
Und natürlich gibt es auch ein Disziplinarrecht gegen Richter, welches Herr Dr. Bergmann hätte anwenden müssen. Richterliche Unabhängigkeit darf nicht zur Willkür führen, sondern Art. 20 III GG ist auch von Richtern einzuhalten. Und natürlich auch die internationalen Abkommen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen, daß auch ein LSG-Präsident beauftragt wird. Dies erklärt natürlich die Abweichung von Gesetz und Recht.
Ohne, daß der Auftrag vorliegt und der Auftraggeber eindeutig ersichtlich ist, ist solch ein Schreiben ebenfalls nicht, ein Nullum. Ich hatte dazu schon einiges geschrieben: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_23.html
Auch Herr Dr. Bergmann ist zu feige, sein Schreiben zu unterschreiben und es damit eindeutig zu verantworten. Dies führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Schreibens.
Ferner ist nicht klar, was genau beglaubigt wurde. Sollte es die Übereinstimmung mit dem Original sein, so ist damit klargestellt, daß auch dieses nicht unterschrieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Meine heutige Antwort:
L S G NRW
L E 302 3685
Per Telefax
Berlin, 7. Dezember 2021
E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DR BERGMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich denke, daß Herr Dr. Bergmann mich frech belügt. Natürlich gibt es eine Dienstaufsicht gegen Richter, § 26 DRiG. Und es gibt ein Richtergericht, § 77 DRiG.
Und Rechtsbeugung durch Richter ist eine Straftat, § 339 StGB, die leider viel zu selten verfolgt wird. Sonst hätten wir eine bessere Justiz.
Herrn Dr. Bergmann werfe ich auch schwerwiegende Verstöße gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vor. Dies ist auch zu ahnden. Er geht mit keinem Wort auf meine Argumente vom 14.9.2021 sein
So ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Richter nicht spekulieren dürfen, wenn die Tatsachen ermittelbar sind.
Auch müssen die Richter im Eilverfahren die Folgen ihrer Entscheidung zu Gunsten des Hilfebedürftigen abwägen, da der Staat überbezahlte Gelder zurückfordern kann. Dies ist bisher nicht geschehen.
Auch ist aus den genannten Gründen nichtig, ein NULLUM, wozu Herr Dr. Bergmann sich ebenfalls pflichtwidrig nicht äußert. Damit verstößt er auch gegen die genannten internationalen Abkommen.
Und natürlich gibt es auch ein Disziplinarrecht gegen Richter, welches Herr Dr. Bergmann hätte anwenden müssen. Richterliche Unabhängigkeit darf nicht zur Willkür führen, sondern Art. 20 III GG ist auch von Richtern einzuhalten. Und natürlich auch die internationalen Abkommen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen, daß auch ein LSG-Präsident beauftragt wird. Dies erklärt natürlich die Abweichung von Gesetz und Recht.
Ohne, daß der Auftrag vorliegt und der Auftraggeber eindeutig ersichtlich ist, ist solch ein Schreiben ebenfalls nicht, ein Nullum. Ich hatte dazu schon einiges geschrieben: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_23.html
Auch Herr Dr. Bergmann ist zu feige, sein Schreiben zu unterschreiben und es damit eindeutig zu verantworten. Dies führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Schreibens.
Ferner ist nicht klar, was genau beglaubigt wurde. Sollte es die Übereinstimmung mit dem Original sein, so ist damit klargestellt, daß auch dieses nicht unterschrieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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