Mittwoch, 15. September 2021
Und beim LSG geht es weiter
LSG NRW
L 19 AS 1226/21 B ER
L 19 AS 1227/21 B ER
L 19 AS 1228/21 B ER




Berlin, 14. Sep. 2021




E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DIE RICHTER
STRAßFELD DR PETERS DR SAITZEK




Sehr geehrte Damen und Herren,

diese drei Richter verstoßen lieber gegen ihren Diensteid, Art. 20 III GG und internationales Recht: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)EMRK, UN-BRK, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
als meinem Sohn die Gelder zuzusprechen, die ihm gesetzlich zustehen.
Sofern die Richter etwas nicht wissen, hätten sie dies erforschen müssen, § 139 ZPO und § 106 SGG. Natürlich gab es entsprechende Verfahren vor dem JC Neukölln und dem SG Berlin. Und das JC Neukölln war allemal bis zu dem Umzug für Felix zuständig. Es mag da auch noch sowas wie nachvertragliche Sorgfaltspflichten geben. Auf jeden Fall wurde massiv gegen § 1 SGB I verstoßen. Siehe auch 1 BvR 569/05 und meine weiteren Anlagen.
Anscheinend haben die Richter nicht einmal bei dem JC nachgefragt, auf jeden Fall nennen sie keine natürliche Person, die das JC vertritt.

Ferner sind die Beschlüsse nichtig, da sie nicht von den Richtern unterschrieben wurden.
Daher stelle ich den Antrag, daß die Verfahren auf einen anderen Senat übertragen werden. Wenn die Eilverfahren auch da scheitern, muß sich ein Hauptsacheverfahren anschließen. Prozeßökonomisch wäre dies nicht.
Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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Mittwoch, 1. September 2021
Unglaublich, wie kriminell Richter und deren Vorgesetzte sein können.
Das Schreiben, auf das ich antworte: https://www.dropbox.com/s/z85igrf5xjzh6n0/2021-08-25_praesidentin-sg-koeln.pdf?dl=0



SG Köln
KE 302 ? 1312




Per Telefax


Berlin, 1. September



E I L T

E I L T
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN DR SCHMITZ? GILT AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNG WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG



Sehr geehrte Damen und Herren,

auch Herr Dr. Schmitz verstößt gegen Gesetze und internationale Abkommen.

Auch er verhindert die Umsetzung von § 1 SGB I, denn auch er verhindert, daß meinem Sohn Felix endlich geholfen wird.

Dabei ist dies nicht nur im nationalem Recht vorgeschrieben, sondern auch in internationalen Abkommen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)
EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Das Ziel der direkten, wenn auch seit Jahren verspäteten Hilfe, an meinen Sohn Felix, verhindert auch er und gibt nicht zu verstehen, daß er für das Richteramt geeignet ist:

https://at.wikimannia.org/Dienstaufsichtsbeschwerde_gegen_Richter#Besch.C3.A4mende_Stellungnahme_des_rheinland-pf.C3.A4lzischen_Justizministeriums

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.


Sofern Herr Dr. Schmitz behauptet, Frau Dr. Burauer sei für meine Beschwerden nicht zuständig, nennt er entgegen akademischer Gepflogenheiten keine Rechtsgrundlage. Insbesondere erklärt er auch nicht, wieso diese Richterin die Beschwerden bearbeitet hat.

Da gibt es natürlich einen Ansatz für dienstrechtliche und disziplinarische Maßnahmen. Wenn die Richter überlastet sind, wieso übernimmt solch eine Richterin dann einen Fall, für den sie nicht zuständig ist? Hierauf erwarte ich Antworten.

Auch erwarte ich die dienstlichen Stellungnahmen der drei Richter, § 44 ZPO.

Vor allem fordere ich aber, daß meinem Sohn endlich die ihm gesetzlich zustehenden Mittel angewiesen werden. Unverzüglich, denn hier liegt eindeutig Rechtsverschleppung und Weiße Folter vor, siehe oben. Es muß auch ein Strafzins von zumindest 20% angesetzt werden, damit dieser Staat und seine Organe sich endlich an Gesetze halten.

Anlagen, betreffen auch Köln.

Viele Grüße



Horst Murken

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Samstag, 28. August 2021
Auch hier hält man sich nicht an Gesetz und Recht
SG Köln
S 38 SF 185/21 AB
S 38 SF 186/21 AB
S 38 SF 187/21 AB





Per Telefax



Berlin, 28. Aug. 2021



E I L T




Sehr geehrter Herr Schröder,

Ihre Schreiben sind schon nichtig, da nicht handschriftlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben.

Da es keine Massendrucksachen sind, sondern individuell erstellt, sind solche Schreiben von der sie verantwortenden natürlichen Person handschriftlich zu unterschreiben. Alles andere ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.

Auch scheinen Sie die Rechtslage nicht zu kennen: Andernfalls hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss im Zivilprozess gemäß § 46 Abs. 2 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden.

Die dienstliche Stellungnahme hatte ich bereits mit 18.8.2021 zu KE 302-1312 angefordert. Wieso bekomme ich die nicht?

Auch hatte ich Beschwerden eingelegt und einen weiteren Antrag gestellt, die auch bearbeitet werden müssen.

Soweit mir bekannt, gibt es seitens der EU und der UN Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, da hier internationale Abkommen nicht eingehalten werden:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK, un-brk
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Bitte beachten Sie meine Anlagen.

Ich sehe die unterlassene Hilfeleistung als Körperverletzung an einen Schutzbefohlenen und dessen Angehörige an.

Daher sollte dringend geleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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