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Mittwoch, 18. August 2021
Es wurde nur auf meine DAB eingegangen
kasparhauser, 22:32h
SG Köln
KE 302-1312
Zu Händen Frau Beatrix Debus
- persönlich
Per Telefax
Berlin, 18. Aug. 2021
EILT
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DIE RICHTERIN
DR BURAUER
Sehr geehrte Frau Debus,
ich werfe Frau Dr. Burauer schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz und Recht vor, Art. 20 III GG. Auch Richter sind an Gesetz und Recht gebunden
So hat Sie nur auf meine DAB reagiert. Der Befangenheitsantrag ist aber deutlich wichtiger, da die drei Urteile nichtig sind, da nicht von einem gesetzlichen Richter, Art. 101 GG, verfaßt. Zum Befangenheitsantrag erwarte ich die dienstliche Stellungnahme, um diese prüfen zu können.
Beiden Richtern werfe ich vor, den Sinn der Sozialgesetzgebung nicht verstanden zu haben:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 41
Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, daß die Sozialleistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind, damit keine Versorgungslücken entstehen.
Es kommt also darauf an, daß hier schon Jahre der Verzögerung vorliegen und nicht darauf, ob Felix in einer Notlage ist. Die hatte er aber in der Tat nach den Verweigerungen der Hilfen durch das JC Neukölln, sowohl 2016 als auch 2018. Felix hat noch Schulden von etwa 10.000 Euro bei der KfW, die er abbezahlt und ca. 40.000 Euro für einen Privatkredit, den er und sein Bruder monatlich mit 2.000 Euro aufgrund einer Vereinbarung vor dem Landgericht Berlin abbezahlen.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Frau Dr. Burauer wurde in der Tat kein zeitnaher Rechtsschutz gewährt, denn wir hatten schon zeitnah geklagt.
Auf die von mir genannten internationalen Abkommen, die allesamt von der Bundesregierung unterzeichnet sind, geht Frau. Dr. Burauer nicht ein und verstößt damit gegen ihre Amtsermittlungspflichten. Es wurde allemal gegen das ICESCR verstoßen, speziell gegen Art. 11, 12 und 15.
Auf mein Argument, die Beschlüsse seien nichtig, da Verstöße gegen die §§ 313 und 315 ZPO bestehen, geht Frau Dr. Burauer auch nicht ein.
Auch auf mein Schreiben vom 6.8. geht Frau Dr. Burauer nicht ein, weil sie offenkundig ihrer Kollegin nicht zumuten will, was diese aber meinem Sohn zumutet.
Es ist lange bekannt, daß Richter in Deutschland nicht unabhängig sind, obgleich sie es sein sollten, VG Wiesbaden, 6 R 1016/15.Wi vom 28.3.2019. Ich habe weitere Nachweise.
Was aber Frau Dr. Burauer verschweigt, ist der wesenliche Teil von Art. 97 GG: ?und nur dem Gesetz unterworfen. Halten sie Gesetze nicht ein und verstoßen u.a. gegen Art. 20 III GG, unterliegen sie sehr wohl der Dienstaufsicht:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Und auch ein Disziplinarrecht gegen Richter gibt es, wenn diese sich nicht an Gesetz und Recht halten: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht
Insofern werfe ich der Frau Dr. Burauer Täuschung oder gar versuchter Betrug vor, denn sie hat dies alles zu wissen und zu berücksichtigen.
Auch das Schreiben der Frau Dr. Burauer ist nichtig, da nicht erkennbar ist, wer es zu verantworten hat, § 130 ZPO.
Ich hoffe, daß meinem Sohn endlich rechtskonform geholfen wird. Alleine dies ist mein Ziel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
KE 302-1312
Zu Händen Frau Beatrix Debus
- persönlich
Per Telefax
Berlin, 18. Aug. 2021
EILT
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DIE RICHTERIN
DR BURAUER
Sehr geehrte Frau Debus,
ich werfe Frau Dr. Burauer schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz und Recht vor, Art. 20 III GG. Auch Richter sind an Gesetz und Recht gebunden
So hat Sie nur auf meine DAB reagiert. Der Befangenheitsantrag ist aber deutlich wichtiger, da die drei Urteile nichtig sind, da nicht von einem gesetzlichen Richter, Art. 101 GG, verfaßt. Zum Befangenheitsantrag erwarte ich die dienstliche Stellungnahme, um diese prüfen zu können.
Beiden Richtern werfe ich vor, den Sinn der Sozialgesetzgebung nicht verstanden zu haben:
§ 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 41
Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, daß die Sozialleistungen monatlich im Voraus zu erbringen sind, damit keine Versorgungslücken entstehen.
Es kommt also darauf an, daß hier schon Jahre der Verzögerung vorliegen und nicht darauf, ob Felix in einer Notlage ist. Die hatte er aber in der Tat nach den Verweigerungen der Hilfen durch das JC Neukölln, sowohl 2016 als auch 2018. Felix hat noch Schulden von etwa 10.000 Euro bei der KfW, die er abbezahlt und ca. 40.000 Euro für einen Privatkredit, den er und sein Bruder monatlich mit 2.000 Euro aufgrund einer Vereinbarung vor dem Landgericht Berlin abbezahlen.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Frau Dr. Burauer wurde in der Tat kein zeitnaher Rechtsschutz gewährt, denn wir hatten schon zeitnah geklagt.
Auf die von mir genannten internationalen Abkommen, die allesamt von der Bundesregierung unterzeichnet sind, geht Frau. Dr. Burauer nicht ein und verstößt damit gegen ihre Amtsermittlungspflichten. Es wurde allemal gegen das ICESCR verstoßen, speziell gegen Art. 11, 12 und 15.
Auf mein Argument, die Beschlüsse seien nichtig, da Verstöße gegen die §§ 313 und 315 ZPO bestehen, geht Frau Dr. Burauer auch nicht ein.
Auch auf mein Schreiben vom 6.8. geht Frau Dr. Burauer nicht ein, weil sie offenkundig ihrer Kollegin nicht zumuten will, was diese aber meinem Sohn zumutet.
Es ist lange bekannt, daß Richter in Deutschland nicht unabhängig sind, obgleich sie es sein sollten, VG Wiesbaden, 6 R 1016/15.Wi vom 28.3.2019. Ich habe weitere Nachweise.
Was aber Frau Dr. Burauer verschweigt, ist der wesenliche Teil von Art. 97 GG: ?und nur dem Gesetz unterworfen. Halten sie Gesetze nicht ein und verstoßen u.a. gegen Art. 20 III GG, unterliegen sie sehr wohl der Dienstaufsicht:
§ 26
Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Und auch ein Disziplinarrecht gegen Richter gibt es, wenn diese sich nicht an Gesetz und Recht halten: https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht
Insofern werfe ich der Frau Dr. Burauer Täuschung oder gar versuchter Betrug vor, denn sie hat dies alles zu wissen und zu berücksichtigen.
Auch das Schreiben der Frau Dr. Burauer ist nichtig, da nicht erkennbar ist, wer es zu verantworten hat, § 130 ZPO.
Ich hoffe, daß meinem Sohn endlich rechtskonform geholfen wird. Alleine dies ist mein Ziel.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
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Freitag, 6. August 2021
An die Gerichtspräsidentin
kasparhauser, 10:09h
Sozialgericht Köln
Beatrix Debus
Präsidentin des Sozialgerichts
Per Telefax
Berlin, 6. August 2021
E I L T
Sehr geehrte Frau Debus,
mir geht es darum, wie wir miteinander umgehen.
Auf Kant der der Spruch zurück: Was Du nicht willst, dass man Dir tu, füge auch keinen anderen zu.
In drei Verfahren zu S 3 AS meint die Richterin Dr. Wardemann allen Ernstes, daß es kein Problem sei, wenn man drei oder mehr Jahre Gelder nicht bekommt, die einem aber klar gesetzlich zustehen.
Sie nimmt in Kauf, daß mein Sohn Felix Thielecke diese Gelder auch nach noch mehr Jahren nicht bekommt.
Daher stelle ich den Antrag, daß sämtliche Zahlungen an diese Richterin unverzüglich eingestellt werden und auf ein Sonderkonto gehen. Das Geld darf erst freigegeben werden, drei Jahre, nachdem mein Sohn die ihm gesetzlich zustehenden Gelder bekommen hat.
LERNEN DURCH SCHMERZ
LERNEN DURCH LEID WELCHES MAN ANDEREN KALTLÄCHELND ZUFÜGT.
Ich habe keine Ahnung, wie Sie dies sehen. Aber es darf nicht nur Sanktionen gegen arme Menschen geben, sondern auch gegen deren Quäler.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Beatrix Debus
Präsidentin des Sozialgerichts
Per Telefax
Berlin, 6. August 2021
E I L T
Sehr geehrte Frau Debus,
mir geht es darum, wie wir miteinander umgehen.
Auf Kant der der Spruch zurück: Was Du nicht willst, dass man Dir tu, füge auch keinen anderen zu.
In drei Verfahren zu S 3 AS meint die Richterin Dr. Wardemann allen Ernstes, daß es kein Problem sei, wenn man drei oder mehr Jahre Gelder nicht bekommt, die einem aber klar gesetzlich zustehen.
Sie nimmt in Kauf, daß mein Sohn Felix Thielecke diese Gelder auch nach noch mehr Jahren nicht bekommt.
Daher stelle ich den Antrag, daß sämtliche Zahlungen an diese Richterin unverzüglich eingestellt werden und auf ein Sonderkonto gehen. Das Geld darf erst freigegeben werden, drei Jahre, nachdem mein Sohn die ihm gesetzlich zustehenden Gelder bekommen hat.
LERNEN DURCH SCHMERZ
LERNEN DURCH LEID WELCHES MAN ANDEREN KALTLÄCHELND ZUFÜGT.
Ich habe keine Ahnung, wie Sie dies sehen. Aber es darf nicht nur Sanktionen gegen arme Menschen geben, sondern auch gegen deren Quäler.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 5. August 2021
Auch beim SG Köln kann man Rechtsstaat nicht
kasparhauser, 15:57h
SG Köln
S 3 AS 2536/21 ER
S 3 AS 2537/21 ER
S 3 AS 2538/21 ER
Per Telefax
Berlin, 5. August 2021
E I L T
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUS DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN RICHTERIN
DR WARDEMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
in allen drei Fällen geht es um Ansprüche meines Sohnes Felix Thielecke aus Juni 2018ff.
Diese sind also schon über drei Jahre alt. Damit liegt eindeutig ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG vor, da uns effektiver, umfassender und zeitnaher Rechtsschutz zusteht. Selbst, wenn vermeintlich keine Notlage besteht. Aber Felix ist 33 Jahre alt und hat kein Geld, um eine Familie zu gründen. Ich würde dies durchaus als Notlage ansehen, da ich gerne Opa werden würde. Aber Geldmittel zu bekommen ist immer wichtig, da darf man in einem Rechtsstaat nicht auf eine Notlage abstellen, die nachzuweisen meist sehr schwer ist.
Dies ist auch durch internationale Abkommen gesichert:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Gegen alles verstößt Frau Dr. Wardemann, die es nicht einmal für nötig befand, den Sachverhalt mit mir zu klären, §§ 103 iVm 106 SGG, aber auch § 139 ZPO.
Frau Dr. Wardemann verstößt aber nicht nur gegen materielles Recht, sondern auch gegen formelles Recht, denn sie nennt keine natürliche Person, die die Gegenseite vertritt, ein eindeutiger Verstoß gegen § 313 ZPO.
Auch sind die Beschlüsse nicht von ihr unterschrieben, ein Verstoß gegen § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, daher habe ich einen Anspruch auf unterschriebene Exemplare, da sonst die Gefahr besteht, daß in einem Haftungsprozeß die Unterlagen nicht mehr in den Gerichtsakten sind.
Auch ist unklar, was beglaubigt wurde.
Anlagen zur Weiterbildung der Richter.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 3 AS 2536/21 ER
S 3 AS 2537/21 ER
S 3 AS 2538/21 ER
Per Telefax
Berlin, 5. August 2021
E I L T
BESCHWERDE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG
ANTRAG AUS DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN RICHTERIN
DR WARDEMANN
Sehr geehrte Damen und Herren,
in allen drei Fällen geht es um Ansprüche meines Sohnes Felix Thielecke aus Juni 2018ff.
Diese sind also schon über drei Jahre alt. Damit liegt eindeutig ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG vor, da uns effektiver, umfassender und zeitnaher Rechtsschutz zusteht. Selbst, wenn vermeintlich keine Notlage besteht. Aber Felix ist 33 Jahre alt und hat kein Geld, um eine Familie zu gründen. Ich würde dies durchaus als Notlage ansehen, da ich gerne Opa werden würde. Aber Geldmittel zu bekommen ist immer wichtig, da darf man in einem Rechtsstaat nicht auf eine Notlage abstellen, die nachzuweisen meist sehr schwer ist.
Dies ist auch durch internationale Abkommen gesichert:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Gegen alles verstößt Frau Dr. Wardemann, die es nicht einmal für nötig befand, den Sachverhalt mit mir zu klären, §§ 103 iVm 106 SGG, aber auch § 139 ZPO.
Frau Dr. Wardemann verstößt aber nicht nur gegen materielles Recht, sondern auch gegen formelles Recht, denn sie nennt keine natürliche Person, die die Gegenseite vertritt, ein eindeutiger Verstoß gegen § 313 ZPO.
Auch sind die Beschlüsse nicht von ihr unterschrieben, ein Verstoß gegen § 315 ZPO. Es kommt auf die Außenwirkung an, daher habe ich einen Anspruch auf unterschriebene Exemplare, da sonst die Gefahr besteht, daß in einem Haftungsprozeß die Unterlagen nicht mehr in den Gerichtsakten sind.
Auch ist unklar, was beglaubigt wurde.
Anlagen zur Weiterbildung der Richter.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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